Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

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1. Geltungsbereich
1.1. Auftraggeber ist, wer die Durchführung des Auftrages – schriftlich
oder mündlich – veranlasst hat, auch wenn die Erteilung der Rechnung
auf seinen Wunsch an einen Dritten erfolgt, d.h., er haftet voll neben
dem Dritten für den Rechnungsbetrag. Erfolgt die Auftragserteilung im
Namen und für Rechnung eines Dritten, so ist MBG bei der Auftrags-
erteilung vom Auftraggeber ausdrücklich darauf hinzu-weisen. Es be-
steht für MBG keine Verpflichtung, die Befugnis des Auftragübermittlers
zu überprüfen.
1.2. Die nachfolgenden AGB gelten für alle maiwald – büro für gestal-
tung, Inhaberin Alexandra Gagstetter (nachfolgend MBG genannt)
erteilten Vereinbarungen, Verträgen und Angeboten. Sie gelten als
vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend widersprochen wird. Es gelten
immer die zum Zeitpunkt der Ausstellung eines Dokumentes gültigen
AGB. Abweichungen, Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden von
diesen Bedingungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Aner-
kennung durch MBG. Entgegenstehenden Allgemeinen Geschäftsbe-
dingungen des Auftraggebers wird ausdrücklich widersprochen.    
1.3. Wenn nichts weiter angegeben, gelten Angebote 10 Tage. Die
Angebote enthalten nur die Leistungen von MBG. Für Leistungen Dritter
(Provider, Druckereien, etc.) gelten deren Angebote und Geschäftsbe-
dingungen.
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2. Urheberrecht und Nutzungsrechte
2.1. Jeder dem MBG erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der
auf Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet
ist.
2.2. Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheber-
rechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten
auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe
nicht erreicht ist.
2.3. Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche
Einwilligung von MBG weder im Original noch bei Reproduktion ver-
ändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig.
Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt MBG, eine Vertrags-
strafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen.
Ist eine Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag für
Design-Leistungen SDSt/AGD übliche Vergütung als vereinbart.
2.4. MBG überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck
erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts  anderes vereinbart ist,
wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weiter-
gabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Verein-
barung. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung
der Vergütung über. Über den Umfang der Nutzung steht MBG ein Auskunftsanspruch zu.
2.5. MBG hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken (Hard- und
Softcopies) als Urheber genannt zu werden.
2.6. Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit ha-
ben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.
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3. Vergütung
3.1. Die Schaffung von Entwürfen und sämtliche sonstigen Tätig-
keiten, die MBG für den Auftraggeber erbringt sind ist vergütungs-
pflichtig – sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.    
Soweit im Rahmen der Verhandlungen zwischen Auftraggeber und
MBG zur Erteilung eines Auftrags auf ausdrückliches Verlangen des
Auftraggebers seitens MBG Konzeptionsentwürfe, Entwürfe oder ähn-
liche Leistungen erbracht werden, sind diese vom Auftraggeber dem
MBG nach Rechnungsstellung zum Selbst-kostenpreis zu vergüten.
Dies gilt auch für den Fall, dass keine Auftragserteilung erfolgt.
An vorgenannten vorläufigen Entwürfen, Mustern und Ähnlichem (Grundkonzeptionen) erwirbt der Auftraggeber keinerlei Nutzungs-
oder andere Rechte.
3.2. Die Vergütung erfolgt auf der Grundlage des Tarifvertrages für
Design-Leistungen SDSt/AGD, sofern keine anderen Vereinbarungen
getroffen wurden. Notwendig werdende Änderungen von Entwürfen,
die nicht durch Mängel verursacht sind, die MBG zu vertreten hat,
werden – wenn nicht anders schriftlich vereinbart – gesondert berech-
net.
3.3. Werden die Entwürfe später oder in größerem Umfang als ur-
sprünglich vorgesehen genutzt, so ist MBG berechtigt, die Vergütung
für die Nutzung nachträglich in Rechnung zu stellen bzw. die Differenz
zwischen der höheren Vergütung für die Nutzung und der ursprünglich
gezahlten zu verlangen.    
3.4. Die Vergütungen sind Nettobeträge, zahlbar zuzüglich der ge-
setzlichen Mehrwertsteuer.
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4. Fälligkeit der Vergütung
4.1. Die Vergütung ist bei Lieferung des Werkes fällig. Sie ist ohne
Abzug zahlbar. Beginnend ab Rechnungsdatum ist eine Zahlungsfrist
von 10 Tagen vorgesehen. Bei Zahlungsverzug behält sich MBG vor,
Verzugszinsen in Höhe von 6% über dem jeweiligen Diskontsatz zu
berechnen.   
4.2. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist
eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei Abnahme des Teiles
fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über eine längere Zeit oder erfordert
er von MBG hohe finanzielle Vorleistungen, so sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 1/3 der Gesamtvergütung
bei Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten,
1/3 nach Ablieferung.
4.3. Bei Änderungen oder Abbruch von Aufträgen, Arbeiten und der-
gleichen durch den Kunden und/oder wenn sich die Vorraussetzungen
für die Leistungserstellung ändert, werden MBG alle dadurch an-
fallenden Kosten ersetzt und MBG von jeglichen Verbindlichkeiten
gegenüber Dritten freigestellt.   
4.4. MBG weist hiermit darauf hin, dass die Schaffung von Entwürfen,
die MBG für den Auftraggeber erbringt, im Sinne der Künstlersozialab-
gabe vergütungspflichtig und durch den Autraggeber zu entrichten
sind. 
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5. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten
5.1. Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung von Rein-
zeichnungen, Manuskriptstudium oder Drucküberwachung werden
nach Zeitaufwand entsprechend dem Tarifvertrag für Design-Leistun-
gen SDSt/AGD gesondert berechnet.
5.2. Soweit im Fall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für
Rechnung von MBG abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auf-
traggeber, MBG im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten
freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluß ergeben. Dazu ge-
hört insbesondere die Übernahme der Kosten.
5.3. Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle
Materialien, die für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischen-
aufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck etc. sind vom Auftrag-
geber zu erstatten.
5.4. Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit
dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen
sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.   
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6. Eigentumsvorbehalt
6.1. An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte
eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.
6.2. Die Originale sind MBG spätestens drei Monate nach Lieferung
unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich etwas anderes
Vereinbart wurde. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber
die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale not-
wendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens
bleibt
unberührt.
6.3. Die Versendung der Arbeiten und Vorlagen (online und Postweg)
erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.
6.4. MBG ist nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts, die im Computer
erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auf-
traggeber die Herausgabe von Computerdaten, so ist dies schriftlich
zu vereinbaren und gesondert zu vergüten.
6.5. Hat MBG dem Auftraggeber Computerdateien zur Verfügung ge-
stellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung von MBG verändert
werden.
6.6. Werden die im Zuge einer Präsentation eingebrachten Ideen und
Konzepte von MBG vom Auftraggeber nicht verwertet, so ist MBG be-
rechtigt, die präsentierten Ideen, Konzepte und Entwürfe anderweitig
zu verwenden. Die Weitergabe von Präsentationsunterlagen an Dritte
sowie deren Veröffentlichung, Verarbeitung, Vervielfältigung sowie
jegliche Verarbeitung – auch in Teilen – ist ohne schriftliche Zustimmung
von MBG nicht gestattet.
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7. Korrektur, Produktionsüberwachung und Belegmuster
7.1. Der Auftraggeber legt MBG vor Ausführung der Vervielfältigung Korrekturmuster vor.
7.2. Die Produktionsüberwachung durch MBG erfolgt nur aufgrund
besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung
ist MBG berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Ent-
scheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben.
MBG haftet für Fehler nur bei eigenem Verschulden und nur für den
Vorsatz der groben Fahrlässigkeit.
7.3. Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber MBG
10 einwandfreie Belegexemplare unentgeltlich. MBG ist berechtigt,
diese Muster zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden.   
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8. Haftung
8.1. MBG haftet für entstandene Schäden an ihm überlassenen Vor-
lagen, Filmen, Displays, Layouts etc. nur bei Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit.
8.2. MBG verpflichtet sich, seine Erfüllungshilfen sorgfältig auszusu-
chen und anzuleiten. Darüber hinaus haftet MBG für seine Erfüllungs-
hilfen nicht.
8.3. Sofern MBG notwendige Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die
jeweiligen Auftraggeber keine Erfüllungshilfen von MBG. MBG haftet
nur für eigenes Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahr-
lässigkeit.
8.4. Mit der Genehmigung von Entwürfen, Reinausführungen oder
Reinzeichnungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die
Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild.     
8.5. Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Texte,
Reinausführungen und Reinzeichnungen entfällt jede Haftung des
MBG.
8.6. Für die wettbewerbs- und warenzeichenrechtliche Zulässigkeit
und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten haftet MBG nicht.
8.7. Beanstandungen offensichtlicher Mängel sind innerhalb von
14 Tagen nach Ablieferung des Werkes schriftlich bei MBG geltend
zu machen. Alle anderen Mängel verjähren in einem Jahr nach Ab-
nahme des Werkes.
8.8. Nachbesserungen, soweit die Mängel fristgerecht geltend ge-
macht worden sind und diese nachweisliche MBG zu vertreten hat,
erfolgen im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten. Die Pflicht zur
Nachbesserung entfällt, wenn der Auftraggeber oder Dritter in
Leistungen von MBG eingreift.     
8.8. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen MBG, das vom Kunden
beauftragte Projekt um die Dauer der Behinderung und seiner an-
gemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Ein Schadensersatzan-
spruch vom Auftraggeber gegen MBG resultiert daraus nicht. Dies
gilt auch dann, wenn dadurch für  den Auftraggeber wichtige Ter-
mine und/oder Ereignisse nicht eingehalten werden können und/
oder nicht eintreten.   
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9. Mediaplanung (Einbuchung der Werbung bei Werbeträgern)   
9.1. Der Kunde erkennt ausdrücklich die Allgemeinen Geschäftsbe-
dingungen der jeweiligen Werbeträger an. Die veröffentlichte Anzeige
oder der zu sendende Spot werden dem Werbeträger von MBG zur
Verfügung gestellt. Sollte eine Freigabe dieser durch den Auftrag-
geber nicht rechtzeitig erfolgen, verschiebt sich der Veröffentlichungs-
bzw. Sendetermin entsprechend, ohne dass die Agentur hier für zur
Verantwortung gezogen werden kann. Sollte mit dem Auftraggeber
vereinbart sein, dass die Rechnungsstellung direkt zwischen ihm
und den Werbeträger erfolgt, verpflichtet er sich die Zahlungsfristen
der Werbeträger einzuhalten.
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10. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen
10.1. Im Rahmen des Auftrages besteht Gestaltungsfreiheit.
Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind aus-
geschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der
Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. MBG
behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.
10.2. Verzögert sich die Durchführung des Auftrages aus Gründen,
die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann MBG eine angemessene
Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässig-
keit kann MBG auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon
unberührt.
10.3. Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller dem
MBG übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser
Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auf-
traggeber MBG von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.
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11. Informationspflicht
11.1.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, MBG alle Informationen
unverzüglich zur Verfügung zu stellen, sofern sich diese als zu Er-
füllung des Auftrages notwendig erweisen. Sollten diese Angaben
sich im Verlauf als fehlerhaft erweisen, trägt der Auftraggeber
etwaige Mehrkosten.
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12. Stillschweigepflicht
12.1.
MBG ist zur Geheimhaltung aller bei der Zusammenarbeit be-
kannt gewordenen Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers ver-
pflichtet. Soweit MBG dritte Personen zur Erfüllung des Auftrages
heranzieht, werden diese zur gleichen Sorgfalt verpflichtet. Die Ge-
heimhaltungspflicht besteht auch über die Zusammenarbeit hinaus.
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13. Schlußbestimmungen
13.1.
Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
dieses Vertrages berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Bestim-
mungen. Im Fall der Unwirksamkeit einer Bestimmung sind die
Parteien verpflichtet, die mangelhafte Bestimmung durch eine
wirksame zu ersetzen, deren wirtschaftlicher und rechtlicher Sinn
dem der mangelhaften Bestimmung am nächsten kommt.
13.2. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der
Schriftform.   
13.3. Gerichtsstand ist Würzburg. Für den Fall, dass der Auftrag-
geber keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik
Deutschland hat oder seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
nach Vertragsabschluss ins Ausland verlegt, wird der Sitz von MBG
als Gerichtsstand vereinbart. Es gilt das Recht der Bundesrepublik
Deutschland.

© maiwald – büro für gestaltung, Stand 1. Januar 2009

 

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